Sperrbezirk

Aus wiki.bienenzeitung.de
Wechseln zu: Navigation, Suche

Imkerlexikon

1.Sämtliche Bienenstände im Sperrbezirk sind dem Veterinärdienst unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes zu melden.

2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Bienenhalter haben bei den Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten.

3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, sowie für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Begründung: Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens einem Kilometer fest. Bei der Festlegung des Sperrgebietes wurden die Gemarkungsgrenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Aus diesem Grund und den Erfahrungen vergangener Fälle bei der Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut wurde das vorgenannte Sperrgebiet festgelegt. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde die sofortige Vollzieung