Endschädigung
Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern
(1) Der gemeine Wert eines Bienenvolkes ist nach
folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
1. Das Bienenvolk einschließlich seines
Waben-baues aber ohne die Bienenwohnung wird als Einheit bewertet. 2. Wirtschaftsvölker, Schwärme und Ableger haben einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. 3. Als Wirtschaftsvolk ist ein Bienenvolk nur dann an- zusehen, wenn es überwintert hat. Der Wert eines Wirtschaftsvolkes ist von der Größe der Waben unabhängig. Als Anhalt für den Wert eines Wirt- schaftsvolkes dient entsp rechend der jahreszeit- lichen Entwicklung die Zahl der von Bienen belagerten Waben, wobei Brut- und Honigraum als Einheit behandelt werden. 4. Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausge- gangener Überwinterung einen höheren wirt- schaftlichen Wert als ein Volk am Ende der Trachtperiode. 5. Der gemeine Wert von Vorratswaben außerhalb der Beute wird besonders ermittelt. (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind in der Regel die nachstehenden Beträge zugrunde zu legen. Bei amtlich angeordneter Tötung oder Verlust infolge amtlich angeordneter Maßnahmen: Zeitpunkt der Seuchenfeststellung Gemeiner Wert eines Wirtschaftsvolkes (einschl. Waben) EUR Gemeiner Wert eines Schwarms oder Ablegers (einschl. Waben) EUR Frühjahr (als Frühjahr gilt die Zeit vom 01. Januar bis einschl. 30. April) 46,01 bis 61,36 28,12 bis 33,23 Sommer (als Sommer gilt die Zeit vom 01. Mai bis einschl. 15. Juli) 51,13 bis 66,47 33,23 bis 46,01 Herbst (als Herbst gilt die Zeit vom 16. Juli bis einschl. 31. Dezember) 46,01 bis 56,24 33,23 bis 46,01 Für Völker/Ableger, die dem Kunstsch warmverfahren unterzogen werden, wird je Volk der nach Jahreszeit niedrigste Satz zugrunde gelegt. Infizierte Vorratswaben, jedoch höchstens 35 Stück je Volk: Wabenmaß A Badisches Maß, Neuwürttemberger Maß, Freudensteinmaß EUR 0,67 (*) Bei Abgabe an einen wachsverarbeitenden Betrieb EUR 0,41 (*) Wabenmaß B Deutsch-Normalmaß, Kuntschmaß, Zandermaß EUR 0,97 (*) Bei Abgabe an einen wachsverarbeitenden Betrieb EUR 0,61 (*) (*) je Wabe Für Reinzuchtvölker können in den Fällen 1 und 2 Zusch läge bis zu 25 vom Hundert festgesetzt werden. 3.5 Schutzmaßregeln gegen Milbenseuch e, Varroose, Kl